Satzung
der
Privilegierten Freischützengesellschaft
Annaberg- Buchholz
1507/1535 e.V.


Inhalt:

§ 1 Name und Sitz der Gesellschaft
§ 2 Zweck der Gesellschaft
§ 3 Gliederungen der Gesellschaft
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Aufnahme von Mitgliedern
§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 8 Gesellschaftsdisziplin
§ 9 Mitgliedsbeiträge
§ 10 Gesellschaftsorgane
§ 11 Vorstand der Gesellschaft
§ 12 Gesellschaftsausschuß
§ 13 Kassenrevision
§ 14 Hauptversammlung
§ 14a Online-Mitgliederversammlung, Stimmabgabe ohne Anwesenheitserfordernis, Briefwahl (-2c-)
§ 15 Wahlen
§ 16 Amtsniederlegung oder Amtsenthebung
§ 17 Verwaltung des Gesellschaftsvermögens
§ 18 Schützenjugend
§ 19 Schützenuniform und Fahnen
§ 20 Schützenkönig
§ 21 Erlaß von Ordnungen
§ 22 Auflösung der Gesellschaft
§ 23 Satzungsänderungen
§ 24 Schlußbestimmungen


§ 1
Name und Sitz der Gesellschaft

Die Gesellschaft führt den Namen „Privilegierte Freischützengesellschaft Annaberg-Buchholz 1507/1535 e.V.“ und hat Ihren Sitz in 09456 Annaberg Buchholz im Erzgebirge. Die Gesellschaft ist durch Wiedergründung der Nachfolger in rechtlicher Sicht, in den Besitzansprüchen und in der traditionellen Art und Weise der „Privilegierten Freischützenkompanie Annaberg“ seit 1507 (auch „ Privilegierte Freischützenkompagnie Annaberg genannt), der „ Privilegierten Freischützengesellschaft Annaberg“ seit 1653 und der „Privilegierten Schützengilde Buchholz“ seit 1535, die in den beiden Bergstädten bis 1939 wirksam waren bzw. bis zum Verbot im Jahre 1945 als Schützenvereine bestanden.
Die Gesellschaft ist in das Vereinsregister der Stadt Annaberg- Buchholz einzutragen.


§ 2
Zweck der Gesellschaft

Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung, einschließlich des Abschnittes „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist rassisch, politisch und konfessionell neutral.
Zweck der Gesellschaft ist die Förderung des Schießsportes. Sie wahrt die allgemeine Tradition des Schützenwesens und besonders das heimatliche Schützenbrauchtum der Schützenvereine der Bergstädte Annaberg und Buchholz aus der Zeit 1507 bzw. 1536 bis 1945.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch Errichtung und Betreibung einer Sportanlage sowie der Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Die Gesellschaft will Ihre Mitglieder zu gemeinschaftlichen Schießübungen mit zugelassenen Sportwaffen vereinigen. Sie dient ausschließlich und unmittelbar den sportlichen Zielen und unterwirft diesen Ihre Geschäftsordnung. Sie erzieht Ihre jugendlichen Mitglieder sportlich und gesellschaftlich.
Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie erstrebt keinen Gewinn und verwendet mögliche Überschüsse zu  satzungsmäßigen und wohltätigen Zwecken. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.(-1a-)
Die Gesellschaft unterstellt sich bei der Durchführung der Ziele den Bestimmungen des Deutschen Schützenbundes e.V., des Sächsischen Schützenbundes e.V., des BGB sowie anderen gesetzlichen Bestimmungen, die mittelbar und unmittelbar die ordnungsgemäße Führung des ideellen und gemeinnützigen Vereins, hier als Gesellschaft, zum Gegenstand haben.


§ 3
Gliederungen der Gesellschaft

Infolge der Interessenvielfalt innerhalb der Gesellschaft formieren sich als organisorische Subeinheiten relativ selbständige Gliederungen. Diese sind satzungsgebunden. Die Gliederungen der Gesellschaft verwirklichen:

- den Aufbau, die Pflege und die Wahrung des Schützenbrauchtums im freiheitlichen-kameradschaftlichen Sinne
- die Pflege eines populären Breiten- und Wettkampfsportes sowie die Förderung und Ausbildung der olympischen Diszuolinen des Schießsportes
- die Durchführung von Wettkämpfen auf regionaler und überregionaler Ebene
- die Förderung der Jugendarbeit

Die hauptsächlichen Gliederungen der Gesellschaft sind:
die

- Privilegierte Freischützenkompanie Annaberg 1507/1991 mit grüner Uniform und mit goldenen Tressen gemäß der Tradition der Jahre 1653 und 1769
- Historische privilegierte Schützengilde Buchholz 1535/1992 in Trachten der Bergstadtfarben blau- gold gemäß der Tradition der Zeit um 1535
- Schützenjugend
- Gruppe Kleinkaliberwaffen- Schützen
- Gruppe Großkaliberwaffen- Schützen
- Gruppe Vorderladerschützen
- Gruppe Ordonnanzgewehr- Schützen sowie
- Schützengruppe Deutsche- Schießsport- Union 1984

Die Mitglieder der Gesellschaft können in mehreren Gliederungen mitwirken. Neue Gliederungen können mit Mehrheitsbeschluß des Gesellschaftsausschusses aufgenommen werden, wenn zehn Mitglieder als Interessenten beim Vorstand den Antrag stellen.


§ 4
Mitgliedschaft

Mitglied kann nur sein, wer unbescholten ist.
Die Mitgliedschaft ist freiwillig und kann jeder natürlichen Person gewährt werden, die erklärt, die Satzung und andere Ordnungen (§ 21) der Gesellschaft sowie deren gesellschaftliche Regeln einzuhalten und sich an der Durchführung der Gesellschaftsziele beteiligen möchte.
Die Gesellschaft setzt sich zusammen aus:

- aktiven Mitgliedern
- jugendlichen Mitgliedern und
- Ehrenmitgliedern

Jugendliches Mitglied kann jeder Jugendliche ab Vollendung des 14. Lebensjahres mit Zustimmung eines Erziehungsberechtigten werden.
Ehrenmitglied kann jede natürliche Person werden, wenn Sie sich besonderer Verdienste um die Gesellschaft, um den Schießsport oder um die Tradition des Schützenwesens erworben hat, und vom Vorstand vorgeschlagen sowie von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ernannt wird.
Ehrenmitglieder sind von allen Leistungen an die Gesellschaft befreit.


§ 5
Aufnahme von Mitgliedern

Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben.
Gesuche auf Aufnahme sind antragstellend schriftlich an den Vorstand zu richten. Jeder Antrag hat mindestens vier Wochen lang auf der Schießstätte oder in den Gesellschaftsräumen auszuhängen.
Über Aufnahmegesuche entscheiden der Vorstand und der Beirat als Gesellschaftsausschuß gemeinsam. Ein Beschluß kann nur gefasst werden, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Gesellschaftsausschusses in der Sitzung anwesend sind.
Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen.
Zur Aufnahme ist ein Stimmergebnis mit Zwei- Drittel- Mehrheit der Anwesenden erforderlich.
Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
Neuaufnahmen sind der Gesellschaft umgehend öffentlich mitzuteilen.
Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung der Gesellschaft sowie die jeweiligen Ordnungen (§ 21) an. Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf der nächsten 13 Monate nicht erneuert werden.


§ 6
Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlöscht durch Tod, Austritt, Ausschluß oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. Der Austritt ist dem Vorstand unter Wahrung einer Frist von drei Monaten schriftlich anzuzeigen.
Die Mitgliedschaft kann entzogen werden, wenn das Mitglied bei der Aufnahme nicht unbescholten war.
Ausgeschlossen werden kann

- wer das Ansehen (auch infolge einer rechtskräftigen Verurteilung) oder Vermögen der Gesellschaft schädigt,
- wer den Zielen der Satzung, den Pflichten der Mitglieder (§ 7) und den Interessen der Gesellschaft zuwiderhandelt
- wer ein unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen Gesellschaftsmitgliedern zeigt und
- wer trotz Mahnung ohne Angabe triftiger Gründe mit mehr als sechs Monatsbeiträgen (§ 9) in Verzug gerät.

Der Ausschluß ist vom Vorstand mit einfacher Mehrheit zu beschließen; in der Sitzung müssen mindestens fünf Vorstandsmitglieder anwesend sein. Dem ausgeschlossenen Mitglied ist das Ergebnis mit Angabe der Gründe umgehend schriftlich anzuzeigen.
Dem Ausgeschlossenen steht ein 1. Widerspruch innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Ausschlußentscheidung (Postausgang) beim Gesellschaftsausschuß zu. Dem Betroffenen ist Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Der Gesellschaftsausschuß beschließt mit Zwei- Drittel- Mehrheit; mehr als die Hälfte der Mitglieder müssen in der Sitzung anwesend sein.
Dem Ausgeschlossenen steht ein letzter Widerspruch zur terminlich nächsten Mitgliederversammlung zu. Bis dahin bleibt der Ausschluß wirksam.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit Zwei-Drittel- Mehrheit, Widersprüche sind schriftlich einzureichen.
Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Für das laufende Jahr geleistete Beiträge werden nicht zurückgewährt.


§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder der Gesellschaft haben gleiche Rechte und Pflichten, sofern nichts anderes in der Satzung bzw. in Ihren Ordnungen festgelegt ist.
Die Mitglieder haben das Recht, an den sportlichen oder geselligen Veranstaltungen der Gesellschaft kostenlos oder zu ermäßigten Preis nach Maßgabe der Beschlüsse des Vorstandes teilzunehmen und deren Einrichtungen sowie die gesellschaftseigenen Sportgeräte nach den dafür erlassenen Bestimmungen (§ 21) zu benutzen.
Jedes Mitglied über 18 Jahre besitzt passives und über 25 Jahre aktives Wahlrecht.
Ehrenmitglieder genießen die Rechte der Mitglieder.
Alle Mitglieder sind verpflichtet,

- die Einhaltung dieser Satzung zu beachten und zu gewährleisten,
- die Ziele und Aufgaben der Gesellschaft zu fördern,
- sich jederzeit dem Ansehen der Gesellschaft entsprechend zu verhalten und die Interessen der Gesellschaft zu wahren,
- die Ordnungen der Gesellschaft (§ 21), die sportlichen Regeln, die Beschlüsse und Anordnungen des Vorstandes sowie die Beschlüsse der Hauptversammlung einzuhalten bzw. zu befolgen,
- die Ihnen von der Hauptversammlung oder dem Vorstand übertragenden Ämter und Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen und
- den Jahresbeitrag und sonstige von der Hauptversammlung beschlossene Beiträge pünktlich zu entrichten.

Der Vorstand beschließt jährlich Pflichtveranstaltungen. Dazu sind Teilnahmen und bestimmte Mitwirkungspflichten für die Mitglieder verbindlich.


§ 8
Gesellschaftsdisziplin

Der 1. Vorsitzende übt die Ordnungsgewalt insgesamt in der Gesellschaft aus.
Der 2. Vorsitzende nimmt diese Ordnungsgewalt infolge der ständigen Vertretungsaufgabe wahr.
Der 1. Schützenmeister übt die Ordnungsgewalt als Subaufgabe in allen schießsportlichen Belangen und Einrichtungen aus.
Verstöße gegen die Gesellschaftsdisziplin, die sportlichen Regeln, die Satzung und die Pflichten der Mitglieder können geahndet werden durch bzw. mit:

- Geldbußen bis zum Betrag von 60,00 DM
- befristetem Ausschluß von der Teilnahme an den Gesellschaftsveranstaltungen und sportlichen Wettbewerben
- befristeter Aussetzung einer Bedürfnisbestätigung für dem Erwerb von Sportwaffen bis zu zwölf Monaten
- dauerndem Ausschluß aus der Gesellschaft

Eine Geldbuße kann auch neben einer anderen Ahndungsart verhängt werden. Geldbußen gehen in die Gesellschaftskasse ein.
Ein Verstoß kann erst dann geahndet werden, wenn dieser sachlich vom Vorstand untersucht worden ist.
Über einen Beschluß zur Verhängung einer Ahndung entscheidet der Gesellschaftsausschuß nach Anhörung des Betroffenen mit Mehrheit der Stimmen der Anwesenden.


§ 9
Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden jährlich Beiträge erhoben.
Die Beitragshöhe wird jährlich von der Mitgliederversammlung (§ 14) durch Beschluß festgelegt.
Der Jahresbeitrag ist eine verbindliche Bringepflicht des Mitglieds. Der Vorstand beschließt jährlich die Fälligkeit.
Der Gesellschaftsausschuß beschließt die Regelungen über Beitragsermäßigungen.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.


§ 10
Gesellschaftsorgane

Gesellschaftsorgane sind:
- der Vorstand
- der Gesellschaftsausschuß
- die Kassenrevision und
- die Mitglieserversammlung


§ 11
Vorstand der Gesellschaft

Der Vorstand leitet die Gesellschaft und ist für alle Angelegenheiten der Gesellschaft zuständig.
Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
- 1. Vorsitzender
- 2. Vorsitzender
- 1. Schützenmeister
- Schatzmeister
- Pressesprecher
- Schriftführer
- 2. Schützenmeister
- IT-Beauftragter (-2a-)

Die Beiden Vorsitzenden sind Vorstand im Sinne § 26 des BGB. Die Gesellschaft wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten, unter denen sich der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende befinden muß.

Der 1. Vorsitzende führt den Vorsitz in allen Vorstandsangelegenheiten und vertritt die Gesellschaft nach außen. Er wird durch den 2. Vorsitzenden vertreten.
Der Vorstand führt die Geschäfte auf der Grundlage eines Arbeitsplanes und der Geschäftsordnung. Er ist beschlußfähig, wenn vier seiner Mitglieder anwesend sind, einschließlich der Anwesenheit einer der zwei Vorsitzenden. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Die § 5, 12 und 16 bleiben unberührt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.Stimmenthaltung wird ausgeschlossen. Die Mitglieder des Vorstandes üben Ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Aufwendungen dürfen ersetzt werden.
Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch und gewährleistet den Vollzug der Satzung und anderer Ordnungen der Gesellschaft (§ 21).
Der Vorstand ist gegenüber den Organen und Mitgliedern der Gesellschaft, ausgenommen der Kassenrevision (§ 13), weisungsbefugt.
Jedes Mitglied des Vorstandes hat zu Sitzungen der Organe der Gesellschaft und den Veranstaltungen der Gliederungen Zutritt.
Vorstandsmitglieder besitzen ein Vetorecht gegenüber den Beschlüssen dieser Organe mit der Maßgabe, das diese Beschlüsse zum Gegenstand einer gemeinsamen Sitzung mit dem Vorstand zu machen sind. Hierbei wird entgültig entschieden.
Über alle Vorstandssitzungen sind Protokolle zu führen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Amtszeit von drei Jahren gewählt (§ 15), Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder der Gesellschaft ab dem 25. Lebensjahr werden.
Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.


§ 12
Gesellschaftsausschuß

Vorstandsmitglieder und Beiratsmitglieder bilden zusammen den Gesellschaftsausschuß.
Der Gesellschaftsausschuß, dessen Beratung nur auf Einladung und unter dem Vorsitz des 1. bzw. 2. Vorsitzenden stattfinden kann, hat über alle Belange zu beraten, die Ihm der Vorstand vorlegt.
Der Beirat, der aus bis zu 11 Mitgliedern bestehen kann, hat beratende Funktion und soll die Arbeit des Vorstandes in jeglicher Weise unterstützen.
Maßgebend für die Anzahl der Beiratsmitglieder ist der Mitgliederstand der Gesellschaft.
Die Mindestanzahl von 7 Mitgliedern erhöht sich auf die Zahl von 9 Mitgliedern, wenn die Gesellschaft mehr als 100 Mitglieder hat; sie erhöht sich auf die Zahl von 11 Mitglieder, wenn die Gesellschaft mehr als 140 Mitglieder hat.
Beiratsmitglieder werden auf Beschluß des Vorstandes mit bestimmten Aufgaben betraut.
Der Beirat unterstützt den Vorstand bei der Vorbereitung und Durchführung der jeweils festgelegten Aufgaben bzw. bei Schwerpunktaufgaben.
Beiratsmitglieder werden für die Zeit von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt (§ 15). Eine Wiederwahl ist zulässig.
Innerhalb einer Wahlperiode werden Beiräte auf Vorschlag des Vorstandes bis zur nächsten Wahl berufen. Wiederum können Beiräte bei Bedarf in den Vorstand
berufen werden. Hierfür ist ein einstimmiger Beschluß des Vorstandes notwendig (§ 16, 3. Satz).
Der Gesellschaftsausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mehr als die Hälfte sowie der 1. bzw. der 2. Vorsitzende anwesend sind. Der Gesellschaftsausschuß beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden. Die §§ 5 und 6 bleiben unberührt.
Über die Ausschußsitzungen ist eine protokollarische Niederschrift zu führen, die vom 1. bzw. 2. und vom Schriftführer zu unterschreiben ist. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.


§ 13
Kassenrevision

Die von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählten zwei Kassenrevisoren (Rechnungsprüfer), die nicht dem Vorstand angehören dürfen, überwachen die Kassengeschäfte der Gesellschaft.
Eine unvermutete Überprüfung der Bücher und der Kasse der Gesellschaft hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist ein schriftlicher Bericht vor der ordentlichen Hauptversammlung (§ 14) abzugeben. Dieser Bericht beinhaltet auch das Ergebnis der Prüfung der Jahresabrechnung des Schatzmeisters, die nach Ablauf des Geschäftsjahres durch den Gesellschaftsausschuß vorher zu genehmigen war.
Die Kassenrevisoren zeichnen gemeinschaftlich.


§ 14
Hauptversammlung

Mindestens einmal jährlich hat eine ordentliche Mitglieder Hauptversammlung stattzufinden. Diese Hauptversammlung (auch Schützenquartal) soll im 1. Quartal des Kalenderjahres einberufen werden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet dann statt, wenn es die Lage der Gesellschaft erfordert oder wenn 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe bzw. Tagesordnung verlangt.
Die Hauptversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder der Gesellschaft, in der jedes Mitglied eine Stimme hat. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der 1. Vorsitzende.
Die Hauptversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen in offener Abstimmung, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt ( u.a. § 15).
Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Gesellschaftsauflösung bedürfen einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder ( §§ 22 und 23). Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Die Hauptversammlung ist beschlußfähig wenn Sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 1/3 aller Mitglieder anwesend sind.
Die Einladung zur ordentlichen oder außerordenlichen Hauptversammlung erfolgt mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung in Textform entweder durch Post, elektronische Post (-2c-), öffentlichen Aushang oder einer Pressemitteilung. Für die ordnungsgemäße Einladung ist der Vorstand verantwortlich.
Die Hauptversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Wahl und Entlastung des Vorstandes, des Beirates und der Kassenrevision
- Beschlußfassung über Änderungen der Satzung (§ 23) und über die Gesellschaftsauflösung (§ 22)
- Beschlußfassung über Ordnungen und Durchführungsbestimmungen der Satzung (§ 21)
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Festsetzung des Jahresbeitrages und sonstiger Leistungen an die Gesellschaft
- Entscheidung über Beschwerden gegen die Ahndung von Verstößen (§§ 8 und 16)
- Feststellung und Änderung des Haushaltplanes (§ 17)
- Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Vorstandes und der Kassenrevision (§§ 17 und 13)
- für weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder dem Gesetz ergeben

Über den Verlauf, die Ergebnisse und Beschlüsse der Hautversammlung ist eine Niederschrift zu führen, die vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.

 

§ 14a
Online-Mitgliederversammlung, Stimmabgabe ohne Anwesenheitserfordernis, Briefwahl

In Ausnahmefällen kann für die Hauptversammlung der Mitglieder sowie für Sitzungen des Vorstandes und des Gesellschaftsausschusses eine andere Versammlungsform gewählt werden. Der Vorstand kann es Vereinsmitgliedern ermöglichen:

1. - an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
2. - ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen schriftlich vor der Durchführung der Mitgliederversammlung oder ihre Stimmen bei Wahlen durch Briefwahl abzugeben. (-2c-)

 


§ 15
Wahlen

Für die Mitglieder des Gesellschaftsausschusses und der Kassenrevision beträgt die jeweilige Amtszeit drei Jahre.
Eine Wiederwahl ist zulässig.
Die Wahl erfolgt durch die beschlußfähige Mitgliederversammlung gemäß einer gesellschaftseigenen Wahlordnung (§ 21).
Die Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden hat getrennt und schriftlich und geheim zu erfolgen.
Sie bedarf einer absoluten Mehrheit.
Zur Gewährleistung der Aufrechterhaltung der laufenden Geschäftsführung wird die Amtszeit des Gesellschaftsausschusses so bestimmt, daß in einem Jahr der 1. Vorsitzende sowie die Beiräte und im darauffolgenden Jahr der 2. Vorsitzende, die anderen vier Mitglieder des Vorstandes sowie die Kassenrevisoren zu wählen sind.
Alle anderen Wahlen und Abstimmungen erfolgen satzungsgemäß.
Das Wahlrecht wird entsprechend den Rechten der Mitglieder (§ 7) wahrgenommen.


§ 16
Amtsniederlegung oder Amtsenthebung

Für den Fall des Ausscheidens durch Amtsniederlegung eines Mitgliedes des Vorstandes oder des Beirates vor Beendigung seiner Amtszeit ernennt der Vorstand vorerst einen kommissarischen Stellvertreter aus den Reihen des Vorstandes bzw. des Beirates.
Die Amtsniederlegung ist durch den Ausscheidenden schriftlich zu begründen.
Das Entpflichtungsgesuch ist beim Vorstand zu stellen.
Der Vorstand wählt mit einstimmigen Beschluß als kooptierte Nachwahl mit einer Wirtsamkeit bis zum nächsten Wahltermin der Gesellschaft den neuen Amtsträger. Das Ergebnis ist den Gesellschaftsmitgliedern öffentlich bekanntzugeben.
Im Falle der Amtsniederlegung durch einen Rechnungsprüfer erfolgt die Kooptierung aus den Reihen der Mitglieder.
Verstößt ein Mitglied der Organe der Gesellschaft (§ 10) grob fahrlässig oder vorsätzlich gegen diese Satzung oder andere Ordnungen bzw. schädigt die Gesellschaft in andere Weise (§ 6), so wird der Vorstand bevollmächtigt, dieses Mitglied seines Amtes zu entheben.
Die Beschlußfassung hierzu muß einstimmig erfolgen, schriftlich festgehalten werden und dem betreffenden Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitgeteilt werden.
Der Betroffene hat in dieser Abstimmung kein Stimmrecht, Ihm ist jedoch vorher ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme vor dem Vorstand zu geben.
Zivilrechtliche Maßnahmen werden durch die Amtsenthebung nicht berührt.
Liegen Gründe vor, die strafrechtliche Tatbestände erfüllen, so ist die Amtsenthebung zugleich als Ausschluß zu kennzeichnen.


§ 17
Verwaltung des Gesellschaftsvermögens

Der Vorstand verwaltet das Gesellschaftsvermögen.
Der Vorstand stellt für jedes Jahr einen Haushaltsplan auf, der die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben festlegt.
Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Gesellschaftsausschusses.
Die Mitgliederversammlung beschließt den Haushaltsplan, nachdem er zwei Wochen lang zur Einsicht der Mitglieder auslag. Erforderliche Änderungen des Haushaltsplanes durchlaufen den gleichen Verfahrensweg.
Der Haushaltsplan ist die jährliche Handlungsrichtlinie zur Führung der Kassengeschäfte durch den Schatzmeister. Ausgaben dürfen nur vorgenommen werden, wenn sie im Haushaltplan vorgesehen und vom 1. Vorsitzenden angeordnet sind.
Unabwendbare Ausgaben kann der Vorstand mit Zustimmung des Gesellschaftsausschusses anordnen. Darüber ist die Mitgliederversammlung zu informieren.
Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Dem Schatzmeister obliegt die Überwachung der Einnahmen und Ausgaben sowie deren belegmäßige Nachweisführung. Ebenso führt er den Vermögensnachweis der Gesellschaft.
Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung für eine ordnungsgamäße und wirtschaftliche Führung der Geschäfte verantwortlich. Er weist diese in einem Tätigkeitsbericht (Jahresrechnung) vor der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) nach.
Unberührt hiervon erfolgen Kontrollaufgaben und Berichterstattung durch die Kassenrevision (§ 13).
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 18
Schützenjugend

Die Jugend der Freischützengesellschaft bildet eine Vereinigung. Die Vereinigung der Schützenjugend dient vorrangig der Förderung der gemeinsamen schießsportlichen Interessen und überfachlichen Aufgaben der Jugend, der Jugenderziehung, Jugendpflege und Jugendhilfe.
Zur Schützenjugend gehören die Mitglieder der Gesellschaft bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 25. Lebensjahr vollendet haben.
Sie ist an die Bestimmungen der Satzung und an die Gemeinnützigkeit der Privilegierten Freischützengesellschaft Annaberg- Buchholz 1507/ 1535 e.V. gebunden.
Ein Beirat vertritt Ihre Interessen im Gesellschaftsausschuß.
Die Schützenjugend gibt sich eine Jugendordnung (§ 21). Diese ist durch den Vorstand zu bestätigen.
Die Schützenjugend führt und verwaltet sich selbstständig.
Die Gesellschaft stellt Ihr gemäß der eigenen Finanzlage und des Haushaltplanes angemessene Mittel zur Verfügung, über die sie in eigener Verantwortung entscheidet.
Die Bestimmungen der Kassenrevision (§ 13) gelten entsprechend.
Der Vorstand ist berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Schützenjugend zu unterrichten. Er kann Beschlüsse, die gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck
verstoßen, beanstanden, zeitweilig aufheben und zu erneuter Beratung zurückweisen.
Werden derartige Beschlüsse nicht geändert, entscheidet der Gesellschaftsausschuß entgültig.


§ 19
Schützenuniform und Fahnen

Die Privilegierte Freischützengesellschaft gibt sich eine Schützenuniform, welche ausschließlich durch die Mitglieder der Gliederung Privilegierte Freischützenkompanie Annaberg 1507/ 1991 (§ 3) getragen wird.
Allgemeine Elemente und Auffassungen der traditionellen Schützenbekleidung der überlieferten Uniformbeschreibungen der Jahre 1653 sowie 1769 werden für die neue  Schützenuniform entlehnt und dem moderne Zuschnitt in Stoff, Farbe sowie Betressung angepasst.
Die Schützenuniform (Kopfbedeckung, Rock und Hose) wird in dunkelgrüner bis olivgrüner Farbe gehalten und hat goldene Tressen. Die Schulterstücke weisen Dienstgrade für Mannschaften, Unteroffiziere und Offiziere aus.
Zur verbindlichen Komplettierung der Schützenuniform gehören goldene Fangschnüre (mit einem Stift für Mannschaften sowie Unteroffiziere und zwei Stifte für Offiziere) und ein Stoffabzeichen (das gesellschaftseigene Emblem) auf dem linken Rockärmel.
Offiziere tragen zu bestimmten Anlässen eine lange Seitenwaffe; Fähnriche tragen eine kurze Seitenwaffe.
Die Gesellschaft strebt eine Mitgliederstärke der Privilegierten Freischützenkompanie in Höhe von 4/5 der Gesamtmitgliederstärke an.
Der Erwerb der Schützenuniform erfolgt auf eigene Rechnung des Anwärters für die Kompanie.
Für die Mitglieder des Gesellschaftsausschusses sowie ebenfalls für die Schützenkönige (§ 20) ist der Eintritt in die Privilegierte Freischützenkompanie eine grundsätzliche
Verbindlichkeit.
Einzelheiten zur Uniformordnung sowie das Tragen von Schulterstücken und Auszeichnungen werden in besonderen Ordnungen (§ 21) geregelt.
Die Privilegierte Freischützengesellschaft hält sich eine Gesellschaftsfahne.
Die Fahnenseiten haben den Zusammenschluß der historischen Freischützenverbände der beiden Bergstädte Annaberg und Buchholz auszudrücken. Die Gesellschaftsfahne wird in die Obhut der Privilegierten Freischützenkompanie gegeben.
Die Privilegierte Freischützenkompanie Annaberg 1507/ 1991 sowie die Historische privilegierte Schützengilde Buchholz 1535/ 1992 kann sich eigene Fahnen, Standarten oder Banner als sichtbares Zeichen ihrer Tradition und als Gliederung der Gesellschaft halten. Das Anbringen von Fahnenbändern ist zulässig.


§ 20
Schützenkönig

Die Gesellschaft ermittelt jährlich gemäß den Bestimmungen der gesellschaftseigenen Ordnung einen Schützenkönig und dessen Adjudanten als Vizekönig.
In der Ordnung über Ermittlung und Brauchtum des Schützenkönigs (§ 21) werden Einzelheiten über das Königsschießen, die traditionellen Grundsätze, Rechte und Pflichten des Schützenkönigs sowie dessen öffentliche Wirksamkeit geregelt.
Die jährlichen Königsscheiben werden Eigentum der Gesellschaft und verbleiben unter Wahrung der Traditionspflege in Ihrer Obhut.
Der Vorstand gewährleistet die würdevolle und feierliche Auszeichnung des Schützenkönigs sowie Schützenzvizekönigs.
Die gesellschaftseigene Königskette wird dem jeweiligen Schützenkönig als sichtbares Symbol seiner Würde für die Dauer seiner einjährigen Amtszeit nach einer feierlichen Übergabe unter der Bedingung der Obhutspflicht überlassen.


§ 21
Erlaß von Ordnungen

Zur Durchführung der Satzung werden Ordnungen und Durchführungsbestimmungen erlassen. Diese werden im Auftrag des Vorstandes erarbeitet und im Gesellschaftsausschuß bestätigt.
Die Ordnungen bzw. Bestimmungen erlangen Gültigkeit durch Beschluß der Mitgliederversammlung (§ 14).


§ 22
Auflösung der Gesellschaft

Die Auflösung der Freischützengesellschaft kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung beschlossen werden. Die Gesellschaft kann durch Beschluß mit einer ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder (§ 14) aufgelöst werden.
Wird mit der Auflösung der Gesellschaft nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Teilung im Rahmen der alten Bergstädte Annaberg und Buchholz vorgenommen oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen, anderen Verein oder einer Gesellschaft angestrebt, so das die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Gesellschaftszweckes durch die bzw. den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Gesellschaftsvermögen anteilig oder ganz auf die bzw. den neuen  Rechtsträger über.
Vor Durchführung ist das Finanzamt Annaberg hierzu zu hören.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das verbleibende Vermögen der Körperschaft, nach Tilgung aller Verbindlichkeiten, mit der Auflage an die Stadt Annaberg- Buchholz übergeben es bis zur Gründung einer neuen steuerbegünstigten Schützengesellschaft oder eines Schützenvereines in Annaberg- Buchholz zu verwalten.
Wird innerhalb von 5 Jahren nach der Auflösung der Gesellschaft in Annaberg-Buchholz keine neue Schützengesellschaft bzw. Schützenverein gegründet, fällt das verbleibende Gesellschaftsvermögen an die Stadt Annaberg- Buchholz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sportes zu verwenden hat.
Lehnt die Stadt diese Regelung ab, so fällt das Vermögen an den Freistaat Sachsen, der es ausschließlich zur gemeinnützigen Förderung des Schießsportes zu verwenden hat. (-1b-)
Ist wegen Auflösung der Gesellschaft oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Gesellschaftsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt  befindlichen Vorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Hauptversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.


§ 23
Satzungsänderungen

Satzungsänderungen bedürfen der ¾ Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder der Hauptversammlung. Sie müssen den Mitgliedern im Wortlaut mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung durch öffentlichen Aushang oder Postzustellung angezeigt werden.
Satzungsänderungen sing gegenüber dem Vereinsregister (Registergericht) anzumelden.


§ 24
Schlußbestimmungen

Diese Satzung wurde durch Beschluß der Hauptversammlung im März 1994 angenommen.
Sie tritt am Tage Ihrer Eintragung in das Vereinsregister und Genehmigung durch das zuständige Registergericht/ Amtsgericht in Kraft.
Mit dem Inkrafttreten dieser novellierten Satzung werden alle früheren Satzungen aufgehoben.
Der Vorstand hat zu gewährleisten, das jedes Mitglied der Gesellschaft ein Exemplar dieser Satzung ausgehändigt bekommt.


Annaberg- Buchholz, im März 1994


Die Satzung wurde als Datei erfasst im April 2011. Für die Richtigkeit zeichnet der im Jahre 2011 1. Vorsitzende Frank Haustein.

Eingearbeitet wurden die zur Hauptversammlung 2011 beschlossenen, notwendigen, von Finanzamt Annaberg vorgegebenen Satzungsänderungen. (Fußnoten 1a und 1b)

Eingearbeitet wurden ebenso die zur Hauptversammlung 2021 beschlossenen Satzungsänderungen. (Fußnoten 2a, 2b, 2c)

   
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